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hellbrauner Therapiehund

Einsatz und Umgang von Assistenz- und Therapiehunden
Richtlinie

  1. OÖG
  2. Hausordnung
  3. Einsatz und Umgang von Assistenz- und Therapiehunden

Einteilung Assistenz- und Therapiehunde

Assistenzhunde 

Blindenführhunde: sollen die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen.

Servicehunde: helfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, die aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung nur erschwert oder gar nicht möglich sind.

Signalhunde: tragen dazu bei, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Menschen oder Personen mit schwerer Hörbehinderung, Diabetes mellitus oder Epilepsie auszugleichen.

Therapiehunde

Therapiehunde sind mit ihrer/ihrem HundeführerIn für die therapeutische Arbeit ausgebildet und geprüft. Sie werden von der Gesundheitseinrichtung zur Verfügung gestellt. Therapiehunde müssen über einen gültigen Einsatzausweis mit Lichtbild der Hundeführerin/des Hundeführers und den Identitätsdaten des Hundes verfügen.

Bezüglich der gesundheitlichen Eignung von Therapiehunden wird auf die Voraussetzungen für Assistenzhunde verwiesen, die auch bei Therapiehunden einzuhalten sind.

Voraussetzungen für die Mitnahme eines Assistenzhundes

Folgende Voraussetzungen sind für die Mitnahme eines Assistenzhundes zu erfüllen: 

  • Am gesamten Gelände der Einrichtung muss der Assistenzhund mit dem markenrechtlich geschützten Logo auf der Kenndecke, dem Halstuch oder der Manschette des Führgeschirrbügels gekennzeichnet sein.
  • Nachweis, dass es sich um den Assistenzhund der vorstelligen Person handelt: Behindertenpass der Person mit dem Eintrag (Piktogramm) oder das Prüfzertifikat der Prüfstelle für Assistenzhunde.
  • Nachweis eines vollständigen Tollwut-Impfschutzes des Assistenzhundes (Dokumentation im Heimtierausweis) oder einer aktuellen Antikörper-Titer Bestimmung.
  • Nachweis der Entwurmung innerhalb der letzten drei Monate vor Antritt der Aufnahme (Dokumentation im Heimtierausweis) oder negativer Kotbefund (maximal 28 Tage alt).
  • AssistenzhundehalterInnen-Ausweis
  • Eine für den Assistenzhund verantwortliche, namentlich genannte, externe Person, inklusive deren Erreichbarkeitsdaten, muss dokumentiert werden.

Zugangsbeschränkungen für Assistenz- und Therapiehunde

Bereiche, die für den Zugang von Assistenz- und Therapiehunden ausgeschlossen sind: 

  • Operationsbereiche und Aufwachräume
  • Räume zur Schutzisolierung
  • Räume zur Quellenisolierung
  • Bereiche zur Lagerung von Lebensmitteln, Herstellung und Verteilung von Lebensmitteln
  • Hämato-onkologische und vergleichbare Abteilungen (Transplantationsabteilungen usw.)
  • Eingriffsräume
  • Invasive Behandlungsräume
  • Endoskopie

Bereiche, die von Assistenz- und Therapiehunden nur eingeschränkt betreten werden dürfen: 

  • Radiologische Abteilungen dürfen prinzipiell von Assistenzhunden betreten werden. Die Mitnahme des Assistenzhundes zu Untersuchungen oder Behandlungen ist nur dann gestattet, wenn dies gefahrlos für den Hund möglich ist.
  • Intensivstationen, IMCU und Überwachungsstationen dürfen nur nach Rücksprache, je nach medizinischer Indikation und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung betreten werden.
  • Dialyseeinheiten (wenn eine eigene Koje zur Verfügung steht)
  • Geburtshilfliche Einrichtungen einschließlich Kreißsaal nach vorheriger Absprache und vorhandener medizinischer Indikation

Allgemeine organisatorische Maßnahmen für den Einsatz von Assistenzhunden

  1. Das Management der Hundebetreuung während des ambulanten oder stationären Aufenthalts ist vor der Aufnahme unter Einbeziehung der ärztlichen und pflegerischen Bereichsverantwortlichen durch die/den AssistenzhundehalterIn zu klären und die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
  2. Durch eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Gesundheitseinrichtung und Klärung des näheren Umstands des Aufsuchens mit einem Assistenzhund wird die Voraussetzung für die Mitnahme des Assistenzhundes geschaffen.
  3. Nach Möglichkeit hat der ambulante Besuch mit Assistenzhund in einem wenig frequentierten Bereich zu erfolgen. Es sollen möglichst Termine zu Randzeiten wahrgenommen werden.
  4. Darüber hinaus soll durch die vorherige Kontaktaufnahme sichergestellt werden, dass der/die AssistenzhundehalterIn darin unterstützt wird, die Abteilung/Station auf dem kürzesten Weg unter weitestgehender Vermeidung von Kontakt des Assistenzhundes mit PatientInnen, MitarbeiterInnen und Besuchern zu erreichen.
  5. Die Betreuung des Assistenzhundes muss während des Aufenthalts in der Gesundheitseinrichtung entweder durch den/die HundehalterIn selbst bzw. durch eine Vertrauensperson durchgehend gewährleistet sein.
  6. Der Hundeversorgungsplatz ist mit einer Unterlage zu versehen, die bei 60 Grad waschbar ist. Der Platz ist so zu wählen, dass der Hund möglichst wenig gestört wird.
  7. Die Fütterung innerhalb der Gesundheitseinrichtung darf nur mit trockener Hundevollnahrung erfolgen. Frisches Trinkwasser muss stets verfügbar sein. Die Fütterung hat durch die/den HundehalterIn bzw. eine Vertrauensperson zu erfolgen. Gefäße, die der/die HundehalterIn im häuslichen Umfeld verwendet, dürfen auch im Krankenhaus eingesetzt werden. Die Verantwortung für die Reinigung sowie die Befüllung dieser Gefäße obliegt der/dem HundehalterIn.
  8. Kot- und Harnabsetzungen sind nur außerhalb der Gesundheitseinrichtung zulässig. Sofern dies nicht durch die/den HundehalterIn selbst gewährleistet werden kann, ist eine dafür benannte Vertrauensperson damit zu beauftragen. Beim Betreten oder der Rückkehr des Hundes von Außenbereichen, speziell bei Regen oder Schnee, muss der Hund gebürstet, abgetrocknet und die Pfoten gereinigt werden.
  9. Assistenzhunde dürfen ohne Leine und Maulkorb geführt werden, da sie nur so ihre Hilfeleistungen zeit- und ortsunabhängig ausführen können.

Zugang von Assistenzhunden im stationären Bereich

Für die Mitnahme von Assistenzhunden zur stationären Behandlung der/des HalterIn sind neben den Hygieneaspekten noch weitere Maßnahmen erforderlich.

  1. Das Management der Hundebetreuung während des stationären Aufenthalts ist vor der Aufnahme unter Einbeziehung der ärztlichen und pflegerischen Bereichsverantwortlichen durch die/den HundehalterIn zu klären und zu organisieren.
  2. Die organisatorischen Maßnahmen sind auch für den stationären Aufenthalt zu beachten.
  3. Um diese Rahmenbedingungen einhalten zu können, ist eine stationäre Aufnahme nur in Einzelunterbringung möglich.
  4. Mögliche Allergien oder Phobien anderer Personen stellen keine ausreichende Begründung für eine Zutrittsverweigerung mit dem Assistenzhund dar.
  5. Eine abschließende Schlussdesinfektion ist durchzuführen.

BesucherInnen mit Assistenzhunden

  1. Für den Besuch mit einem Assistenzhund muss in der Gesundheitseinrichtung ein geeigneter Raum definiert werden, der mit einem Türschild gekennzeichnet ist.
  2. Der Nachweis, dass es sich bei dem Assistenzhund um jenen der vorstelligen Person handelt, muss auch bei Besuchen der Einrichtung durch den entsprechenden Eintrag im Behindertenpass belegt werden können.
  3. BesucherInnen mit Assistenzhunden haben die organisatorischen Maßnahmen sinngemäß einzuhalten.

Organisatorische Maßnahmen zum Einsatz von Therapiehunden

  1. Der Einsatz und der Zugang für Therapiehunde sind ausschließlich in jenen Räumen gestattet, die dafür ausdrücklich zu therapeutischen Zwecken vorgesehen sind. Der Zutritt zu anderen Bereichen der Gesundheitseinrichtung ist nicht gestattet.
  2. Die für den therapeutischen Einsatz von Therapiehunden vorgesehenen Räumlichkeiten sollen vom Zugang her so zu betreten sein, dass möglichst wenig Kontakt zu stärker frequentierten Bereichen der Gesundheitseinrichtung erfolgt.
  3. Die organisatorischen Maßnahmen sind sinngemäß einzuhalten.
  4. Von der Behandlung mit Therapiehunden sind folgende PatientInnen auszuschließen:
  • Immunkomprimierte PatientInnen (z. B. Transplantierte, unter Tumortherapie, unter Immunsuppressiva)
  • Neugeborene und Säuglinge
  • Psychotische oder aggressive PatientInnen
  • PatientInnen mit ansteckender Tuberkulose, Durchfallerkrankungen, Träger von multiresistenten Keimen (gemäß lokalen Bestimmungen der Krankenhaushygiene)
  • PatientInnen mit Hautpilzen
  • PatientInnen mit febrilen Erkrankungen
  • PatientInnen mit offenen Hautstellen/Wunden.

 

Hygienemaßnahmen im Umgang mit Assistenz – und Therapiehunden

  1. Das Berühren von Assistenz- und Therapiehunden durch die Mitarbeitenden der Gesundheitseinrichtung ist nicht gestattet.
  2. Die/der Hundehalterin hat eine regelmäßige Handhygiene (Händewaschen, Händedesinfektion) durchzuführen.
  3. Ein Gesichts- und Lippenkontakt sowie Belecken durch den Hund muss vermieden werden. Falls es doch dazu kommt, ist die benetzte Stelle gründlich zu waschen.
  4. Nach intensivem physischem Kontakt ist der Wechsel der Kleidung von PatientInnen und/oder Mitarbeitenden erforderlich.
  5. Kein Tierkontakt mit dem Patientenbett bzw. der Untersuchungsliege.
  6. Bei invasiven Tätigkeiten an PatientInnen (Verbandwechsel udgl.) muss der Hund den Raum mit einer Vertrauensperson verlassen.
  7. Die Reinigung und Desinfektion sämtlicher Liege- und Kontaktflächen des Hundes bzw. eine Schlussdesinfektion ist nach Verlassen der Gesundheitseinrichtung laut Reinigungs- und Desinfektionsplan durchzuführen.
  8. Es sind stets geeignete hygienische Maßnahmen zu treffen, um eine mögliche Übertragung von Krankheitserregern zu vermeiden und alle tierschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. 

 

Einhaltung der Richtlinie und Verantwortlichkeiten

  • Die Richtlinie für den Einsatz und Umgang mit Assistenz – und Therapiehunden in den Gesundheitseinrichtungen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und der Kepler Universitätsklinikum GmbH ist den HalterInnen bzw. HundeführerInnen zur Kenntnis zu bringen und diese haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.
    Dafür ist ein Formblatt vorgesehen. HalterInnen werden gebeten dieses ausgefüllt zu einem vereinbarten Termin mitzubringen.
  • Die MitarbeiterInnen der Gesundheitseinrichtung haben durch eigenes Verhalten und durch Anleitung der HundehalterInnen bzw. HundeführerInnen auf die Beachtung der Regelungen einzuwirken. Personen die sich nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß verhalten, sind zur Einhaltung aufzufordern.
  • Der/Die HalterIn hat dafür Sorge zu tragen, dass der Assistenzhund sich in der gesamten Einrichtung so verhält, dass andere Personen nicht belästigt werden.
Formblatt – Einsatz von Assistenz- und Therapiehunden
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