
Besondere Geschäftsbedingungen
für die Medizintechnik
Fassung 09.09.2025
1. Grundsätze und Geltungsbereich [1]
1.1. Die gegenständlichen Besonderen Geschäftsbedingungen für die Medizintechnik (im Folgenden "BGB MT") gelten für Apparate und Geräte, die Medizinprodukte iSd MDR darstellen (vgl dazu Art 2 MDR idF EU 2017/745), inklusive etwaiger darauf installierter Software (z.B. Betriebssystem, Anwendungssoftware, Firmware etc.). Die BGB MT gelten darüber hinaus für Apparate und Geräte des allgemeinen Laborbedarfs und solche für Research Use Only (RUO) inklusive etwaiger darauf installierter Software (z.B. Betriebssystem, Anwendungssoftware, Firmware etc.). All diese Apparate und Geräte werden im Folgenden schlicht „MT-Gerät“ [2] genannt.
Für IT-Komponenten (insbesondere IT-Hardware wie z.B. Server, PC, Handheld, Mobile Devices und die darauf installierte Software) gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Medizininformatik und Informationstechnologie (im Folgenden “BGB MIT”) und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Medizinprodukt iSd Medizinprodukterechts handelt oder nicht.
1.2. Die gegenständlichen BGB MT gelten für Verträge betreffend MT-Geräte, wie insbesondere Kauf- und Serviceverträge der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH als Auftraggeberin (im Folgenden "AG“ oder „Auftraggeber") mit einem Auftragnehmer (im Folgenden auch „AN“).
1.3. Die gegenständlichen BGB MT gelten neben
a) den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH (im Folgenden „AGB“)[3] sowie neben
b) allfälligen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens oder
c) in einem Vertragsdokument und allfälligen Beilagen (im Folgenden „Vertrag“) ausdrücklich schriftlich vereinbarten Festlegungen.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den vorstehend genannten Unterlagen, genießen die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Festlegungen in ihrem Geltungsbereich Vorrang.
1.4. Allfällige Allgemeine oder Besondere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann nicht, wenn im Zuge der Auftragsabwicklung in Dokumenten des Auftragnehmers anderslautende Hinweise angebracht sind und diese vom Auftraggeber gezeichnet werden.
1.5. Der Auftraggeber beabsichtigt, das beim Auftragnehmer bestellte MT-Gerät im klinischen Umfeld zu verwenden. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das vom Auftraggeber bestellte MT-Gerät den Vorschriften des österreichischen Medizinprodukterechts entspricht. Sofern es sich beim bestellten MT-Gerät nicht um ein MT-Gerät iSd vorstehenden Satzes handelt, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich vereinbart (z.B. auch beim Bestellprozess).
1.6. Bei MT-Geräten (sowohl ortsfest, als auch mobil), die einer Bewilligung nach dem österreichischen medizinischen Strahlenschutzrecht (derzeit Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020 und Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) idgF) unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Abnahmeprüfung vor der Anwendung am Patienten – sofern nicht anderweitig vereinbart – auf seine Kosten entsprechend dieser rechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.
Der Umfang der Abnahmeprüfung ist gemäß den jeweils gültigen technischen Normen iSd Medizinischen Strahlenschutzrechts betreffend Anlagen, Systeme und Komponenten (z.B. Detektoren) durchzuführen.
1.7. Insoweit der Aufraggeber dem Auftragnehmer bzw. Dritten Daten mit ECLASS Content zugänglich macht, wird auf Folgendes hingewiesen: Dieser Content enthält ECLASS. Es gelten die ECLASS Nutzungsbedingungen. (www.eclass.eu)
1.8. Sofern das MT-Gerät der Verordnung über künstliche Intelligenz (EU) 2024/1689 („AI Act“) unterliegt, hat der Auftragnehmer die darin enthaltenen Vorgaben und Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die gemäß Art. 4 AI Act erforderlichen produktspezifischen Schulungsmaßnahmen zu erbringen. Diese Leistungen sind in das vereinbarte Entgelt für das vertragsgegenständliche MT-Gerät bzw. in das Serviceentgelt einzukalkulieren und damit abgegolten.
2. Geltung von Vertragsbestandteilen / Widersprüche
2.1. Für den Fall, dass Verträge betreffend MT-Geräte aus mehreren Vertragsbestandteilen bestehen, so gelten diese bei Vorliegen von Widersprüchen – soweit im Einzelfall nichts anderes festgelegt wird – in folgender Reihenfolge:
a) der Schriftakt des Auftraggebers, durch welchen der Vertrag zustande gekommen ist (Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellung etc.)[4];
b) die letztgültigen Unterlagen des Auftraggebers (einschließlich Beilagen und Anlagen) samt schriftlich erteilten Ergänzungen und Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen sowie allfälligen Fragebeantwortungen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die (im Falle eines Verhandlungsverfahrens: Letzt-) Angebotslegung übermittelt oder sonst zugänglich gemacht hat (z.B. Ausschreibungsunterlagen; Leistungsbeschreibung; Vertragsbestimmungen);
c) das (jeweilige) (im Falle eines Verhandlungsverfahrens: letzte) Angebot des Auftragnehmers;
d) die insbesondere in allfälligen Verhandlungen[5] gemachten Angaben und Zusagen zu Qualität sowie Funktions- und Leistungsmerkmalen sowie sämtliche in einem allfälligen Konzept des Auftragnehmers im Hinblick auf die Leistungserbringung gemachten Angaben und Zusagen;
e) im Falle von mehrstufigen Vergabeverfahren[6]: die Teilnahmeunterlagen samt Fragenbeantwortungen;
f) im Falle von mehrstufigen Vergabeverfahren: der Teilnahmeantrag des Vertragspartners;
g) die einschlägigen Europäischen Normen (EN), nationalen Normen (ÖNORMEN) - oder gleichwertigen anderweitigen Normen (Geltung in der angeführten Reihenfolge), soweit nicht in diesen Vertragsbestimmungen Abweichendes vereinbart ist, sowie die anerkannten Regeln der Technik bzw. des Gewerbes des AN;
h) die AGB und AVB-MIT des AG.
3. Begriffsdefinitionen im Sinne der gegenständlichen BGB MT
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Arbeitstag:
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Arbeitstage sind alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Normalarbeitszeit:
Als Normalarbeitszeit werden die österreichischen Werktage (von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 17:00 Uhr und Freitag von 07:30 bis 15:00 Uhr MEZ/MESZ) verstanden.
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Arbeitstage sind alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
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Serviceanforderung:
- Unter Serviceanforderung ist die Meldung einer Störung oder eine Anfrage eines Mitarbeiters des AG beim AN, welche die Mitarbeiter des AG dem AN telefonisch oder per E-Mail oder über das jeweilige Service-Portal des AN übermitteln, zu verstehen.
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Reaktion:
- Unter Reaktion ist Folgendes zu verstehen: Ein qualifizierter Mitarbeiter des Auftragnehmers kontaktiert den in der Serviceanforderung genannten Mitarbeiter des Auftraggebers, versucht eine erste Fehlerdiagnose vorzunehmen und vereinbart einen Termin für den Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen.
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Instandsetzung:
- Unter Instandsetzung sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des festgelegten Sollzustandes, der die einwandfreie Sicherheit und Funktionstüchtigkeit des Medizinproduktes gewährleistet, zu verstehen.
4. Kaufvertragsbestimmungen
4.1. Eigentumsübergang
Der Auftragnehmer verkauft das im Kaufvertrag näher spezifizierte MT-Gerät an den Auftraggeber und überträgt dem Auftraggeber das Eigentum daran und der Auftraggeber kauft das MT-Gerät vom Auftragnehmer und übernimmt dieses mit Warenannahme (Pkt. 3.3 AGB) in sein Eigentum.
Im Falle einer Auftraggebergemeinschaft erfolgt der jeweilige Verkauf und die Eigentumsübertragung zwischen dem Auftragnehmer und jenem Auftraggeber, für den das jeweilige MT-Gerät laut Kaufvertrag vorgesehen ist bzw. – sofern sich dies aus dem Kaufvertrag nicht ergibt – mit jenem Auftraggeber, welcher die jeweilige Bestellung tätigt.
4.2. Probebetrieb
Der Auftraggeber führt einen über einen Abnahmetest im Sinne der AGB des Auftraggebers hinausgehenden Probebetrieb durch. Die Dauer des Probebetriebes beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwei Monate. Der Auftraggeber hat das Recht, die Dauer des Probebetriebs aus sachlichen Gründen (auch mehrmals) zu verlängern.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, auf die Durchführung des Probebetriebes zu verzichten.
Voraussetzungen für den Beginn des Probebetriebes sind:
a) auftragsgemäße Vollständigkeit;
b) Vorlage der objektspezifischen Dokumentation (z.B. Bedienungsanleitung, EU-Konformitätserklärung, Prüfprotokoll, Desinfektionsmittelliste und Aufbereitungsrichtlinien, etc.);
c) erfolgreich verlaufene Funktionsprüfung und Eingangsprüfung;
d) Erfüllung der sicherheitstechnischen Voraussetzungen;
e) sofern im Leistungsverzeichnis gefordert, die Zustimmung des Technischen Sicherheitsbeauftragten (TSB) nach Oö. KAG 1997;
f) dokumentierte Einweisung des Bedienungspersonals im Umfang laut Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV);
g) sofern im Leistungsverzeichnis gefordert, ordnungsgemäß funktionierende Einbindung in das IT-Netzwerk des Auftraggebers;
h) ordnungsgemäße Anbindung an die jeweilige Software, sofern vereinbart, inklusive Validierung der Datenströme.
Für den beanstandungsfreien Abschluss des Probebetriebs sind die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sowie insbesondere der Umstand, dass alle für den Betrieb erforderlichen qualitativen (Nutzeranforderungen, technische Anforderungen) Anforderungen gem. Leistungsbeschreibung erfüllt und auftraggeberseitig (schriftlich) freigegeben wurden, maßgeblich.
Die Kriterien für den beanstandungsfreien Abschluss des Probebetriebs legt der AG fest. Der AG verpflichtet sich zur sachlichen Begründung einer allfälligen Beanstandung. Sofern ein MT-Gerät aus mehreren Bestandteilen oder Modulen besteht, muss der Probebetrieb für jeden einzelnen Bestandteil bzw. jedes einzelne Modul beanstandungsfrei abgeschlossen werden. Sofern im Rahmen des Vertrags MT-Geräte für mehrere Standorte des AG beschafft werden, muss der Probebetrieb für jeden einzelnen Standort beanstandungsfrei abgeschlossen werden.
4.3. Abnahme
Zusätzlich zu den Bestimmungen der AGB des Auftraggebers ist für eine Abnahme ein beanstandungsfrei abgeschlossener Probebetrieb erforderlich, sofern der Auftraggeber darauf nicht verzichtet.
Falls auf einen Probebetrieb verzichtet wird, müssen die unter 4.2. lit a) - h) angeführten Voraussetzungen vor der Inbetriebnahme erfüllt sein.
4.4. Ordnungsgemäße Ausführung
Der Auftraggeber hat das Recht, alle nicht den Bestimmungen des Kaufvertrags oder den Regeln der Technik entsprechenden Bauteile auf Kosten des Auftragnehmers abtragen und wieder neu errichten zu lassen, auch wenn die Kosten hierfür unverhältnismäßig hoch sein sollten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird hierfür ausgeschlossen.
4.5. Lieferumfang[7]
Der Auftragnehmer hat ein vollständig funktionsfähiges MT-Gerät zu liefern, welches alle Anforderungen gemäß Kaufvertrag erfüllen muss. Alle für die Inbetriebnahme nötigen Hilfs- und Betriebsmittel und für den Betrieb allenfalls erforderlichen Lizenzen im (sachlich, zeitlich und örtlich) hinreichenden Umfang sind in den vereinbarten Preisen enthalten, auch wenn sie in den Bestimmungen des Kaufvertrags nicht explizit angeführt sind.
4.6. Lieferqualität
Der Auftragnehmer hat das MT-Gerät in der im Kaufvertrag spezifizierten und allenfalls bemusterten Qualität zu liefern, wobei die jeweils höhere Qualität maßgeblich ist.
4.7. Lieferfristen
Für die Lieferung des vertragsgemäßen MT-Geräts gilt eine Lieferfrist von maximal 8 Wochen ab Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer bzw. die in der Bestellung vereinbarte Lieferfrist. Bestellungen werden auf elektronischem Weg übermittelt. Der Auftraggeber hat das Recht, sich über den Bestellstatus zu erkundigen bzw. sich die Bestellung schriftlich bestätigen zu lassen. Bei der Berechnung der Lieferfrist wird der Tag der Absendung der Bestellung nicht mitgerechnet. Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre, die den Auftragnehmer an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder die Verzögerung von Handlungen durch den Auftraggeber, verlängern für ihre Dauer den Lieferzeitraum. Die Lieferfristen werden demnach im Einzelfall vom Auftraggeber angemessen verlängert, wenn die Ursache der Verzögerung (Behinderung des Auftragnehmers) vom Auftraggeber zu vertreten ist oder auf höhere Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse zurückzuführen ist. Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn es vom Auftragnehmer weder verschuldet ist noch mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln von ihm abgewendet werden kann. Bei der Berechnung der Fristverlängerung wird die Dauer der Behinderung berücksichtigt.
4.8. Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialen, Zubehör und Reagenzien sowie Lebensdauer
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass lediglich MT-Geräte geliefert werden, bei denen zum Zeitpunkt der Lieferung die Produktion des jeweiligen bestellten Gerätetyps noch nicht eingestellt ist und garantiert, dass ab dem Zeitpunkt der Lieferung die Versorgung mit Ersatzteilen und für den Betrieb zwingend erforderlichen Verbrauchsmaterialien / Zubehör / Reagenzien für einen Zeitraum von 10 Jahren möglich ist.
Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Funktionen auch nach allfälligen Softwareänderungen durch den Auftragnehmer für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung zur Verfügung stehen.
Dementsprechend gehen – unabhängig von allfälligen darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüchen – die Kosten für alternative Lösungen (z.B. Änderungen am MT-Gerät, Notwendigkeit von zusätzlichen Lizenzen oder Software von Dritten) infolge Auflassung der Erzeugung von Ersatzteilen oder aufgrund von Softwareänderungen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.9. Reparaturen / Instandsetzungsleistungen
Im Falle von notwendigen Instandsetzungsleistungen während der vom Hersteller angegebenen Lebensdauer des MT-Geräts sichert der AN bereits jetzt zu, diese vom AG gesondert in Auftrag zu gebenden Leistungen binnen angemessener Frist gegen gesondertes angemessenes Entgelt zu erbringen, es sei denn im Leistungsverzeichnis oder in der Bestellung ist ein Service-Level gemäß Punkt 5.2. dieser BGB MT beauftragt. Im letztgenannten Fall gelten die in Punkt 5.2. dieser BGB MT genannten Reaktions- und Instandsetzungsfristen sowie die Pönalebestimmungen (Punkt 5.2.4.) analog.
Klargestellt wird, dass bei Abschluss eines Vollservicevertrages gemäß Punkt 5.1.2 ff ausschließlich die dort genannten Bedingungen zur Anwendung kommen.
4.10. Rückgaberecht
Sollte das MT-Gerät infolge eines Defekts länger als 30 Kalendertage nach Zugang der Serviceanforderung nicht betriebsbereit sein, so hat der Auftraggeber das einseitige Gestaltungsrecht, das MT-Gerät zurückzugeben. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, dieses zum Zeitwert zurückzunehmen. Im Einzelfall kann insbesondere aus Gründen, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen, die Frist von 30 Kalendertagen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einvernehmen verlängert werden.
Als Defekt gelten insbesondere Fehler, Schäden oder Mängel am MT-Gerät und all seinen Bestandteilen sowie auch eine unzureichende Lizenzierung von Software oder eine nach dem jeweiligen Stand der Technik unsichere Software.
Sollte das MT-Gerät infolge Nichtverfügbarkeit zwingend erforderlicher Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien / Zubehör / Reagenzien länger als 30 Kalendertage nicht im beschafften Funktionsumfang betriebsbereit sein, so hat der Auftraggeber das einseitige Gestaltungsrecht, das MT-Gerät zurückzugeben. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, dieses zum Zeitwert zurückzunehmen. Im Einzelfall kann insbesondere aus Gründen, die außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen, die Frist von 30 Kalendertagen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einvernehmen verlängert werden.
Der Zeitwert wird auf Basis einer linearen Abschreibung über 10 Jahre ab dem Datum der offiziellen Inbetriebnahme berechnet. Die Kosten für Demontage, Abtransport und ggf. Entsorgung trägt der Auftragnehmer. Die Auszahlung des ermittelten Zeitwerts erfolgt innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Rechnung.
4.11. Entgelt
Die Vergütung des konkret bestellten und gelieferten MT-Geräts samt aller vereinbarten Nebenleistungen und der allenfalls erforderlichen Lizenzen erfolgt zu den im Kaufvertrag vereinbarten Preisen. Es handelt sich bei diesen Preisen jeweils um Pauschalpreise.
4.12. Geänderte und zusätzliche Leistungen und Entfall von Leistungen[8]
Der Auftraggeber ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, aber zur Ausführung der Leistung notwendig sind. Sofern Leistungen zur Ausführung kommen sollen, die im beauftragten Leistungsumfang nicht enthalten waren, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Abänderungs- bzw. Zusatzangebot zu legen. Das Abänderungs- bzw. Zusatzangebot ist nachweislich auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Leistungsvertrages zu erstellen. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall das Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Konnte die Zustimmung des Auftraggebers wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist das Einvernehmen mit dem Auftraggeber unverzüglich im Nachhinein herzustellen. Ergibt sich infolge einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen oder einer Abweichung von den vorgesehenen Mengen eine Minderung der Preise, hat der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber weiterzugeben. Lieferungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt.
4.13. Rechnungslegung
Die Rechnungen sind so zu gestalten, dass der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die erbrachten Leistungen sind in der Rechnung detailliert aufzuschlüsseln, wobei die Aufschlüsselungstiefe zumindest der des Preisangebots bzw. der Bestellung entsprechen muss. Rechnungen, die dem nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung.
Rechnungsadressat ist der in der Bestellung ausgewiesene Auftraggeber (Firmenwortlaut) samt Standort und Adresse des Standortes.
Der Auftraggeber kann mit Forderungen aufrechnen, die außerhalb dieses Vertrages gegen den Auftragnehmer bestehen.
4.14. Kontrollrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Durchführung des Auftrages bis zu seiner vollständigen Erfüllung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Seinen Organen oder den von ihm beauftragten Personen ist daher Zutritt zu den Fertigungs- und Lagerstätten zu gewähren. Auf Verlangen sind die mit der Vertragserfüllung in Zusammenhang stehenden Ausführungs- und Buchungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer wird durch die Überprüfungstätigkeit des Auftraggebers nicht der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung enthoben. Insbesondere werden die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers durch die Ausübung des Kontrollrechtes seitens des Auftraggebers nicht eingeschränkt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Güte und Mengen der zur Verwendung gelangenden Materialien und die Qualitätsanforderungen durch ihm geeignet erscheinende Maßnahmen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn bei der Überprüfung Mängel festgestellt werden.
4.15. Garantie, Gewährleistung und Schadenersatz
Vereinbart wird eine Garantie, die auch Mängel umfasst, die nach Abnahme entstehen. Ab Abnahme garantiert der AN, dass seine und die durch seine allfälligen Subunternehmer bzw. Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen, die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die insbesondere laut Ausschreibungsunterlagen und Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale gelten als zugesichert und sind vom AN zu erfüllen.
Der Auftragnehmer trägt bei allen im Zusammenhang mit seinen Leistungen auftretenden Mängeln die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Mängeln, für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel sowie dafür, dass die Ursache eines Mangels im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter liegt.
Die Feststellung, ob die Leistung als erfüllt gilt, trifft der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Sachverständiger. Wenn festgestellt wird, dass das Gerät oder die sonstigen Leistungen nicht in der Lage sind, die vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften zu erfüllen, oder nicht dem Stand der Technik entsprechen, trägt die daraus erwachsenden Mehrkosten für Nachbesserung, Austausch von Komponenten udgl. der Auftragnehmer. Weist das (Ersatz-)Gerät bzw. die sonstige (Ersatz-) Leistung Mängel auf, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, jeweils binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch jeweils binnen 14 Tagen - gerechnet vom Tag des Einlangens der Meldung des Auftraggebers beim Auftragnehmer - sowie jeweils auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers nach freier Wahl des Auftraggebers insbesondere
a) die Mängel – erforderlichenfalls durch Austausch (Ersatz) von mangelhaften Teilen oder durch Hinzufügen oder Einsetzen zusätzlicher Teile oder Systemkomponenten – zu verbessern und dadurch zur Gänze zu beheben oder
b) dem Auftraggeber jeweils ein anderes MT-Gerät oder ein anderes Produkt, das dem mangelhaften mindestens gleichwertig ist und das von jeglichen Mängeln völlig frei ist, zu übergeben und das MT-Gerät, welches mit Mängeln behaftet ist, von seinem Aufstellungsort beim Auftraggeber wegzuschaffen.
Allenfalls dafür anfallende Kosten/Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Kann ein Mangel vom Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist die Mängelbehebung für den Auftraggeber mit beträchtlichen Unannehmlichkeiten verbunden oder ist ein Mangel unbehebbar, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – den Vertrag rückwirkend auflösen.
Die Garantie beginnt jeweils ab Abnahme zu laufen und läuft
a) für Sachmängel: mindestens 2 Jahre; abweichend davon gilt für ausdrücklich vereinbarte Leistungsdaten jedenfalls die vom Hersteller angegebene Lebensdauer des MT-Geräts, sofern diese mehr als 2 Jahre beträgt;
b) für mangelhafte Dienstleistungen: jeweils mindestens 2 Jahre nach Abschluss der Erbringung einer konkreten Dienstleistung;
c) für Rechtsmängel: zeitlich unbegrenzt.
Im Übrigen leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass seine Leistungen
a) die vertraglich zugesicherten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben,
b) seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen,
c) der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können sowie
d) im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik) und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf dem Gebiet des Medizinprodukte-, Abfallwirtschafts- (einschließlich ÖNORM S 2100 und S 2104) Umwelt-, Wasser-, Arbeits- und Sozialrechts einschließlich aller Verordnungen und behördlichen Anordnungen vorgenommen werden und
e) nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben.
Der Auftragnehmer leistet volle Gewähr. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und unverzüglich zu beheben. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht umgehend nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Behebung des Mangels auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Bei Austausch oder Verbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für die betreffende Leistung bzw. für die ausgetauschten bzw. ersetzten Teile erneut. Ein Austausch bzw. eine Verbesserung ist am Erfüllungsort zu bewirken.
Die Gewährleistungsfrist für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre (davon ausgenommen sind unbewegliche Sachen, wo die Gewährleistungsfrist drei Jahre beträgt) und beginnt jeweils mit der Abnahme der jeweiligen Leistung zu laufen. Durch die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert sich die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung um ein Jahr. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt bis zum Ende der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist.
Der Aufraggeber ist berechtigt, die Abnahme mangelhafter Leistungen abzulehnen. Wird die Leistung mit behebbaren Mängeln dennoch abgenommen, hat der Auftraggeber das Recht, bei behebbaren Mängeln 100% der Rechnungssumme bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten.
Eine unterlassene Mängelrüge kann Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in keinem Fall beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist auf jeden Fall verpflichtet, auf Verlangen die Kontaktdaten des Herstellers oder bei eingeführten Produkten des Importeurs binnen einer Frist von 3 Wochen bekanntzugeben sowie alle sonstigen Informationen zu geben, die notwendig sind, um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend zu machen.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen. Die Beweislast für mangelndes Verschulden bzw. das Nichterreichen eines bestimmten Verschuldensgrades liegt jedoch in jedem Fall beim Auftragnehmer; dies gilt auch für die objektive Sorgfaltswidrigkeit. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber gegenüber Ersatzansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos, die gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen oder in sonstigem Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden.
Der AG haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Insbesondere ist auch die Haftung des AGs wegen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die dem Bieter bzw. AN wegen Fehlern des AGs im Zuge dieser Ausschreibung erwachsen, ausgeschlossen, soweit das BVergG oder eine andere zwingende Vorschrift (Gesetz, Verordnung) nicht anderes bestimmen.
Ergänzend zu den und unbeschadet der Bestimmungen in Pkt. 13.3 der AGB kann der Auftraggeber, wenn ihm die Verwendung des MT-Geräts bzw. die Nutzung der sonstigen Leistungen wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten untersagt ist, vom AN nach freier Wahl des AG und auf Kosten des AN verlangen, entweder sofort
a) das MT-Gerät oder Teile davon durch zulässiges Material oder sonstige Leistungen durch solche Leistungen zu ersetzen, das bzw. die im Wesentlichen der Dokumentation entspricht bzw. entsprechen; oder
b) das Immaterialgüterrecht von einem Dritten für den AG zu erlangen, sodass der AG das MT-Gerät weiterverwenden bzw. die sonstige Leistung weiter nutzen darf; oder
c) das MT-Gerät zu entfernen und an den AG den Kaufpreis für das MT-Gerät abzüglich einer angemessenen Abschreibung für Wertminderungen zu ersetzen.
Weitere Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag (z.B. Garantie, Schadenersatz etc.) bleiben davon unberührt.
4.16. Subunternehmer
Der Auftragnehmer hat die Leistungen des vorliegenden Vertrages - mit Ausnahme der zulässigen Beiziehung von Subunternehmen - ausschließlich selbst zu erbringen. Vom Auftraggeber wird in allen Fällen ausschließlich mit dem Auftragnehmer verhandelt bzw. die Übernahme durchgeführt. Der Auftragnehmer darf nur jene Subunternehmer beiziehen, die dieser bereits in seinem Angebot bekannt gegeben hat.
Die Beiziehung eines anderen Subunternehmers durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber wird einem Wechsel des Subunternehmers grundsätzlich dann zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht und der Auftragnehmer die Gleichwertigkeit mit dem ursprünglich im Angebot genannten Subunternehmer nachweist.
Dabei behält es sich der Auftraggeber vor, für den neuen Subunternehmer alle Nachweise zu fordern, welche auch der Auftragnehmer im Vergabeverfahren erbringen musste.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in jedem Fall für seine Subunternehmer gemäß § 1313a ABGB und garantiert darüber hinaus, dass seine Subunternehmer sämtliche Vertragspflichten aus dem gegenständlichen Vertrag übernehmen und einhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die mit seinen Subunternehmern geschlossenen Vereinbarungen dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen.
Verletzt der Auftragnehmer die vorliegende Subunternehmer-Regelung, kann der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 je Einzelfall geltend machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zahlungen des Auftraggebers an etwaige Subunternehmer des Auftragnehmers als schuldbefreiend anzuerkennen, falls der Auftragnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Subunternehmern nachweislich in qualifizierten Verzug gerät.
4.17. Sonstiges
Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, den abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Kosten für Rechts- und sonstige Beratung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehen, trägt jede Vertragspartei selbst. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
5. Servicevertragsbestimmungen
5.1. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der durch den Auftraggeber beauftragten Leistungskategorie. Die Leistungskategorien sind Betriebswartung (BW), Vollservice (VS) sowie Software-Upgrade (SU).
Während der Dauer einer zwischen den Vertragspartnern etwa in einem Kaufvertrag mit Bezug auf das zu servicierende MT-Gerät allenfalls vereinbarten Garantie (Garantiezeit) gilt jedenfalls Vollservice (VS) als vereinbart. Sind in diesem Zusammenhang Serviceleistungen aufgrund eines Servicevertrages geschuldet, so sind diese Leistungen während der Garantiezeit unentgeltlich zu erbringen (vgl dazu auch unten Pkt. 5.5.). Eine gesonderte Verrechnung der Leistungen ist dementsprechend ausgeschlossen.
Für die Zeit nach Ablauf dieser Garantie oder mangels vereinbarter Garantie gilt für das dem Servicevertrag unterliegende MT-Gerät die vom Auftraggeber beauftragte Leistungskategorie als vereinbart.
Unabhängig vom und zusätzlich zum Leistungsumfang der jeweiligen Leistungskategorie schuldet der Auftragnehmer Folgendes:
a) Beseitigung von Produktmängeln iSd Art 2 Z 59 MDR (exkl. Anwendungsfehler).
b) Nachschulungen bei Funktions- und/oder Bedienungsänderungen nach Hardware- und/oder Software-Änderungen sowie bei Änderung der Anwendungs- und/oder Einsatzbereiche des MT-Gerätes gemäß Medizinprodukterecht im erforderlichen Ausmaß.
c) Regelmäßige aktuelle Information über bestehende und neu erkannte Risiken in Zusammenhang mit der Netzwerkanbindung des MT-Gerätes.
d) Schriftliche Information über die Verfügbarkeit von neuen Sicherheitsupdates und zeitnahe kostenlose Installation dieser Sicherheitsupdates.
e) Ankündigung aller Softwareänderungen (z.B. Updates, Upgrades, Sicherheitsänderungen) sind samt den daraus resultierenden Konsequenzen für den Auftraggeber über das Funktionspostfach der Medizintechnik der betroffenen Klinik (vgl dazu Punkt 5.8.) des Auftraggebers und Durchführung nur im Einvernehmen mit der Leitung der Organisationseinheit bzw. Abteilung, in der das MT-Gerät zur Anwendung kommt sowie der Medizintechnik der betroffenen Klinik des Auftraggebers.
f) Nach jeder Tätigkeit am MT-Gerät bzw. nach jeder Fernwartung:
-
elektronische Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an das Funktionspostfach der Medizintechnik der betroffenen Klinik des Auftraggebers mit folgendem Inhalt:
- Datum und Zeitraum der Tätigkeit;
- Name, Dienstgeber und Funktion der Person, die diese Tätigkeit durchgeführt hat;
- Beschreibung der Tätigkeit;
- eingebaute Ersatzteile;
- Änderungen an der vertragsgegenständlichen Software;
- Ergebnis von durchgeführten Prüfungen in Form eines Prüfberichts (wiederkehrende Sicherheitstechnische Prüfung, Messtechnische Kontrolle).
Das elektronisch übermittelte Dokument hat in einem Dateiformat übermittelt zu werden, aus welchem sämtliche in diesem Punkt geforderten Inhalte/Texte/Werte kopiert und in das Gerätebuch des Auftraggebers eingefügt werden können (kein Kopierschutz auf Inhalte/Texte/Werte).
g) Anpassung der Dokumentation an allenfalls durchgeführte Änderungen am MT-Gerät, selbst wenn es sich nur um Änderungen an der Software handelte.
h) An- und Abmeldung des Personals des Auftragnehmers beim technischen Betriebsdienst (Medizintechnik).
i) Der Auftragnehmer sichert zu, sämtliche Servicezugriffscodes für einen Firstlevel Support, aber auch für eine allfällige vollständige Instandhaltung durch den Auftraggeber für das vertragsgegenständliche MT-Gerät unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Leistungsumfang der einzelnen Leistungskategorien wird wie folgt definiert:
5.1.1. Betriebswartung (BW)
a) Inspektionen und Wartungen gemäß Medizinproduktegesetz in der jeweils geltenden Fassung (MPG) und Medizinproduktebetreiberverordnung in der jeweils geltenden Fassung (MPBV) entsprechend den Vorgaben des Herstellers, insbesondere
- Reinigen, Justieren, Einstellen und Schmieren;
- Ergänzen und gegebenenfalls Ersetzen sämtlicher Hilfsstoffe, Betriebsstoffe (z.B. Schmiermittel, Helium für MRT), Verschleißteile etc.;
- Durchführung von schadensvorbeugenden bzw. verschleißhemmenden Maßnahmen und Arbeiten;
- Bereitstellung sämtlicher Spezialwerkzeuge sowie Mess- und Kontrollgeräte zur Erbringung der vereinbarten Leistungen;
- Kalibrierung;
- Qualifizierung;
- Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen (wStP) und messtechnische Kontrollen (MTK).
Die BW ist in der Normalarbeitszeit durchzuführen, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
5.1.2 Vollservice (VS)
a) Alle unter Punkt 5.1.1 Betriebswartung (BW) beschriebenen Leistungen.
b) Instandsetzungen inkl. aller Ersatzteile und aller erforderlichen Begleitmaßnahmen (wie z.B. wStP, MTK, Konstanzprüfung, Teilabnahmeprüfung) mit Ausnahme jener, die aufgrund einer groben Fahrlässigkeit des Auftraggebers in der Bedienung des MT-Gerätes erforderlich sind.
c) Das VS ist in der Normalarbeitszeit durchzuführen. Die Modalitäten für allfällige Leistungsbeauftragungen außerhalb der Normalarbeitszeit, insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Beauftragungen seitens des Auftraggebers, sind im Vorfeld zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert zu vereinbaren.
d) Im Rahmen eines VS ist im Leistungsverzeichnis oder – falls kein Leistungsverzeichnis vorhanden – in der Bestellung ein Service-Level gemäß Punkt 5.2. zu definieren. Wird kein Service-Level definiert, so gilt „standard (S)“ als vereinbart.
5.1.3. Softwarepflege (SP)
Die Softwarepflege betreffend das vertragsgegenständliche MT-Gerät umfasst jedenfalls folgende Leistungen und Pflichten (Mindestumfang):
a) Softwarepflege zur Vermeidung von Fehlern:
- Der Auftragnehmer liefert im Rahmen der Softwarepflege Software-Patches, (Sicherheits-) Updates, Firmware-Releases udgl. samt Lizenz-Keys für die vertragsgegenständliche Software und spielt sie nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber ein.
- Änderungen und Adaptierungen der vertragsgegenständlichen Software, welche auf Grund von Änderungen der IT-Infrastruktur des Auftraggebers notwendig werden, sind nicht in der Softwarepflege inkludiert und müssen vom Auftraggeber separat beauftragt werden.
5.1.4. Software-Upgrade (SU)
a) Zurverfügungstellung von über die in Punkt 5.1.3 beschriebenen Leistungen hinausgehenden Softwareänderungen oder Neuentwicklungen, die zu einer wesentlichen funktionellen Erweiterung der Software führen.
b) Hinweis: Jede Änderung, die zu keiner wesentlichen funktionellen Erweiterung der Software führt, gilt als Teil der Softwarepflege gemäß Punkt 5.1.3.
5.1.5 Immaterialgüterrechte
Die gemäß AGB des Auftraggebers vorgesehene Verpflichtung des AN, Immaterialgüter im ausreichenden Ausmaß bzw. Umfang einzuräumen, umfasst auch die jeweiligen im Zuge oder aufgrund von Serviceleistungen vorgenommenen Änderungen an und Ergänzungen von Immaterialgütern (insbes. Softwareupdates, -upgrades) und ist mit dem vereinbarten Serviceentgelt vollständig abgegolten. Dies gilt auch im Hinblick auf Funktionen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zwar nicht vereinbart wurden, welche aber nicht durch technische Schutzeinrichtungen dem Zugriff des Auftraggebers bzw. seiner MitarbeiterInnen entzogen sind. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber diesbezüglich – analog zu den Bestimmungen der AGB – schad- und klaglos.
5.1.6 Firstlevel Support
Im Falle einer Störung bzw. eines Ausfalls übernehmen die beim Auftraggeber beschäftigten Mitarbeiter des technischen Betriebsdienstes die erste Fehleranalyse und versuchen vorab, das MT-Gerät ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers wieder instand zu setzen.
Zur Erlangung der Kenntnisse für die Sicherstellung eines First Level Supports bietet der Auftragnehmer kostenlose Technikerschulungen an. Fahrtkosten und Nächtigung sind vom Auftraggeber zu begleichen.
5.2. Service-Level
Der Auftraggeber legt für das vertragsgegenständliche MT-Gerät den geltenden Service-Level durch Definition im Leistungsverzeichnis oder – falls kein Leistungsverzeichnis vorhanden - in der Bestellung mittels der zu treffenden Auswahlmöglichkeiten im Servicevertrag („standard (S)“, „mittel (M)“ oder „hoch (H)“) fest.
Eine außerhalb der Normalarbeitszeit vom AG getätigte Serviceanforderung gilt zum nächstfolgenden Beginn der Normalarbeitszeit als eröffnet.
Eine innerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit getätigte Serviceanforderung gilt als eröffnet, sobald diese beim AN eingelangt ist.
5.2.1 Service-Level „standard (S)“
-
Reaktionszeit:
- Die Reaktion hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des nächsten Arbeitstages zu erfolgen.
-
Instandsetzungsfrist:
- Die Instandsetzung hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des fünften der Serviceanforderung folgenden Arbeitstages zu erfolgen.
5.2.2. Service-Level „mittel (M)“
-
Reaktionszeit:
- Die Reaktion hat innerhalb von fünf Stunden ab Serviceanforderung in der Normalarbeitszeit zu erfolgen.
-
Instandsetzungsfrist:
- Die Instandsetzung hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des dritten der Serviceanforderung folgenden Arbeitstages zu erfolgen.
5.2.3. Service-Level „hoch (H)“
-
Reaktionszeit:
- Die Reaktion hat innerhalb von einer Stunde ab Serviceanforderung in der Normalarbeitszeit zu erfolgen.
-
Instandsetzungsfrist:
- Die Instandsetzung hat bis spätestens zum Ende der Normalarbeitszeit des nächsten Arbeitstages zu erfolgen.
5.2.4. Pönale
Bei Überschreiten einer vereinbarten Reaktionszeit oder Instandsetzungsfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Pönale im Sinne der nachstehenden Regelungen zu verlangen, sofern der Grund für die Überschreitung der Reaktionszeit oder Instandsetzungsfrist der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen ist.
Die Pönale berechnet sich wie folgt:
-
Service Level „standard (S)“:
- Überschreiten der Reaktionszeit: pro weiteren Arbeitstag EUR 200,00
- Überschreiten der Instandsetzungsfrist: pro weiteren Arbeitstag EUR 200,00
-
Service-Level „mittel (M)“:
- Überschreiten der Reaktionszeit: pro die Reaktionszeit überschreitende weitere Stunde EUR 50,00
- Überschreiten der Instandsetzungsfrist: pro die Instandsetzungsfrist überschreitenden weiteren Arbeitstag EUR 300,00
-
Service-Level „hoch (H)“:
- Überschreiten der Reaktionszeit: pro die Reaktionszeit überschreitende weitere Stunde EUR 100,00
- Überschreiten der Instandsetzungsfrist: pro die Instandsetzungsfrist überschreitenden weiteren Arbeitstag EUR 600,00
Die Pönale beträgt maximal 20% des Kaufpreises des jeweiligen MT-Geräts einschließlich USt. Dies gilt auch für Serviceleistungen, die während der Garantiefrist zu erbringen sind. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.
5.3. Fernzugang
Auftragnehmer und Auftraggeber können die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen über Fernzugang (Fernwartung) vereinbaren. In diesem Fall hat der Auftragnehmer mit der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH, die für Unternehmen der OÖG-Gruppe vorgesehene Fernzugangsvereinbarung abzuschließen.
5.4. Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass das zu servicierende MT-Gerät zum einvernehmlich festgesetzten Termin dem Personal des Auftragnehmers zugänglich ist und für die Durchführung der geschuldeten Leistungen zur Verfügung steht.
Soweit es die Raum- und sonstigen Verhältnisse des Auftraggebers zulassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, beim Auftraggeber vorübergehend und kurzzeitig auch Ersatzteile für das vertragsgegenständliche MT-Gerät zu lagern. Diese verbleiben bis zu ihrem allfälligen Einbau im Eigentum des Auftragnehmers, wie im Übrigen auch die ausgetauschten defekten (Bau-)Teile in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.
5.5. Serviceentgelt
Als jährliches Serviceentgelt für die vereinbarten Leistungen gilt der im Vertrag bzw. im Falle einer öffentlichen Ausschreibung der im Angebot des Auftragnehmers ausgewiesene Betrag. Im Falle einer vereinbarten BW oder eines vereinbarten VS handelt es sich beim Serviceentgelt um ein Pauschalentgelt für ein Kalenderjahr, welches alle gemäß diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Rechteeinräumungen beinhaltet. Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Servicevertrages hat der Auftragnehmer nur einen Anspruch auf ein aliquotes Serviceentgelt. Das aliquote Serviceentgelt ist auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.
Sofern in einem allfälligen Kaufvertrag eine Garantie vereinbart ist, und der Auftragnehmer Serviceleistungen aufgrund eines Servicevertrages schuldet, sind diese Leistungen während der Garantiezeit unentgeltlich zu erbringen.
Das Serviceentgelt wird vom Auftragnehmer nach erbrachter Leistung dem Auftraggeber unter Nennung des betreffenden Klinikstandorts des Auftraggebers in Rechnung gestellt. Im Falle des Abschlusses eines Vollservicevertrages ist der Auftragnehmer ab 30. Juni des jeweiligen laufenden Kalenderjahres zur Rechnungslegung an die vereinbarte Rechnungsadresse berechtigt. Die Bezahlung des Serviceentgelts erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer bekannt zu gebendes Konto bei einem Geld- oder Kreditinstitut innerhalb der EU bzw.des EWR.
Für die Rechnungslegung gilt das unter Punkt 4.13. geregelte analog.
Das gemäß diesem Servicevertrag dem Auftraggeber verrechenbare Serviceentgelt ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index (VPI). Das Serviceentgelt verändert sich per 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres im gleichen prozentuellen Ausmaß, wie sich der von der Statistik Austria endgültig verlautbarte VPI-Durchschnittswert des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres im Vergleich zum VPI-Durchschnittswert des zweitvorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Das so erhöhte Serviceentgelt ist Basis für die jeweils nächste Wertsicherung. Die erstmalige Wertsicherung steht dem Auftragnehmer in dem Kalenderjahr zu, das unmittelbar nach dem Kalenderjahr des Abschlusses des Servicevertrages folgt. Davon abweichend steht im Falle einer zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Garantie für Sachmängel betreffend das dem Servicevertrag unterliegenden MT-Geräts (z.B. im Kaufvertrag) die erstmalige Wertsicherung erst in dem Kalenderjahr zu, das unmittelbar nach dem Kalenderjahr folgt, in welches das Ende der Garantie fällt. Alle veränderlichen Preise sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen.
Beispiel:
-
Kaufvertrag des dem Servicevertrag unterliegenden MT-Geräts:
- Vertragsabschluss: 20.04.2025;
- Garantiedauer: 2 Jahre;
- Garantieende: 20.04.2027;
- Serviceentgelt während der Dauer der Garantie: im Preis für das zu beschaffende MT-Gerät inbegriffen.
-
Servicevertrag:
- Vertragsabschluss: 20.04.2025;
- vereinbartes jährliches Serviceentgelt: EUR 10.000,00;
- Höhe des (aliquoten) Serviceentgelts 2027 (21.04. bis 31.12.): EUR 6.986,30;
-
(erste) Wertsicherung per 01.01.2028:
- VPI-Jahresdurchschnitt 2026: 101,8;
- VPI-Jahresdurchschnitt 2027: 102,7;
- Veränderung des VPI-Jahresdurchschnitts: 0,9;
- prozentuelle Veränderung des VPI-Jahresdurchschnitts: 0,884%;
- Erhöhung des Serviceentgelts per 01.01.2028: EUR 88,40;
- Serviceentgelt 2028: EUR 10.088,40.
5.6. Nicht vom Serviceentgelt umfasste Instandsetzungen
Wird im Zuge einer Instandsetzung festgestellt, dass ein im Rahmen der Wartung getauschtes Verschleißteil Anlass für die Instandsetzungsmaßnahme war, so werden keine Kosten (Arbeitszeit, An- und Abfahrtskosten sowie Materialkosten) verrechnet. Diese Instandsetzungskosten sind von der BW bzw. VS umfasst und können somit nicht verrechnet werden.
Unter Verschleißteil wird ein Bauteil oder eine Komponente verstanden, die im normalen Betrieb eines MT-Geräts einem natürlichen Verschleiß unterliegt und daher regelmäßig gewartet oder ausgetauscht werden muss.
5.7. Vertragsdauer und –auflösung, Kündigung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden Verträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen.
Der Auftragnehmer verzichtet für eine Dauer von 10 Jahren ab Lieferung auf die Ausübung des Kündigungsrechts.
Darüber hinaus sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Als wichtige Gründe gelten zusätzlich zu Punkt 17.2. der AGB insbesondere:
a) Aussetzung der Ausführung der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung länger als 21 Tage;
b) Veräußerung oder dauernde Außerbetriebnahme jenes MT-Gerätes, für das Serviceleistungen gemäß Servicevertrag erbracht werden; in diesem Fall ist eine schriftliche (per E-Mail) Bekanntgabe des Zeitpunktes der Veräußerung oder dauernden Außerbetriebnahme an den Auftragnehmer erforderlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hinsichtlich des veräußerten oder außer Betrieb genommenen MT-Gerätes ein aliquotes Entgelt in Rechnung zu stellen.
5.8. Ansprechpersonen bzw. Kontaktdaten
Die Ansprechpersonen bzw. Kontaktdaten der jeweiligen Kliniken lauten wie folgt:
Standort |
Tel. |
DW |
elektronisches Postfach der Medizintechnik |
FR | 050 554-76 | 27410 | medizintechnik.fr@ooeg.at |
RO | 050 554-77 | 27410 | medizintechnik.ro@ooeg.at |
SD | 050 554-78 | 27410 | medizintechnik.sd@ooeg.at |
PEK KI | 050 554-67 | 27410 | medizintechnik.ki@ooeg.at |
PEK SR | 050 554-66 | 27410 | medizintechnik.sr@ooeg.at |
SK BI | 050 554-72 | 27410 | medizintechnik.bi@ooeg.at |
SK GM | 050 554-73 | 27410 | medizintechnik.gm@ooeg.at |
SK VB | 050 554-71 | 27410 | medizintechnik.vb@ooeg.at |
KUK | 05 7680-83 | 2971 | mt@kepleruniklinikum.at |
FR Klinikum Freistadt
RO Klinikum Rohrbach
SD Klinikum Schärding
PEK KI Pyhrn-Eisenwurzenklinikum, Standort Kirchdorf
PEK SR Pyhrn-Eisenwurzenklinikum, Standort Steyr
SK BI Salzkammergut Klinikum, Standort Bad Ischl
SK GM Salzkammergut Klinikum, Standort Gmunden
SK VB Salzkammergut Klinikum, Standort Vöcklabruck
KUK Kepler Universitätsklinikum
[1] Soweit in diesen BGB personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
[2] der einfacheren Lesbarkeit halber wird in diesen BGB MT die Einzahl verwendet. Die Einzahl umfasst jeweils alle vom Vertrag umfassten MT-Geräte.
[3] zu finden unter https://www.ooeg.at/ooe-gesundheitsholding/technische-direktion/allgemeine-geschaeftsbedingungen.
[4] im Falle von darin enthaltenen Abweichungen zum Angebot des Auftragnehmers gilt dieser Schriftakt seinerseits als Angebot des Auftraggebers an den Auftragnehmer, welches, sofern der Auftragnehmer dieses nicht ausdrücklich annimmt, mit Beginn der Leistungserbringung als vom Auftragnehmer angenommen gilt.
[5] insbesondere in Verhandlungsverfahren, aber auch im Rahmen von Verhandlungen bei Direktvergaben.
[6] insbesondere nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.
[7] Soweit in diesen BGB die Bezeichnung „Lieferung“ angeführt ist, so ist gleichermaßen die Bezeichnung „Leistung“ gemeint bzw. ist davon auch die Erbringung von Dienstleistungen umfasst.
[8] Soweit in diesen BGB die Bezeichnung „Leistung“ angeführt ist, so ist gleichermaßen die Bezeichnung „Lieferung“ gemeint.